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Änderungen 2017 - Was Auto- und Fahrradfahrer beachten sollten

Bild: Schrottie @flickr.com (CC BY-ND 2.0)

Mit Bowle, Sekt und Feuerwerk wurde 2016 verabschiedet und 2017 begrüßt. Das kommenden Jahr bringt allerdings auch einige gesetzliche Änderungen für Autofahrer mit sich. Damit Sie diese nicht in geschmolzenem Blei erkennen müssen, haben wir die wichtigsten Neuerungen für Verkehrsteilnehmer zusammengefasst.

Die Rettungsgasse

Auf Autobahnen und Bundesstraßen ist seit dem 01.01.2017 einheitlich geregelt, wie die lebensrettende Gasse für die Rettungsfahrzeuge bei Stau und zähfließendem Verkehr zu bilden ist. Auf allen Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung liegt die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken Fahrstreifen und der Fahrspur recht daneben. Bei einer dreispurigen Autobahn müssen also alle Fahrzeuge auf der linken Überholspur nach links Platz machen, während Fahrzeuge auf dem Mittelstreifen und der ganz rechten Fahrspur nach rechts ausweichen.

Lang-Lkw auch auf deutschen Autobahnen

Überlange Lkw, sogenannte Gigaliner oder EuroCombi, dürfen mit Beginn des neuen Jahres auch auf über 60% der deutschen Autobahnen ihre Kilometer schrubben. Die Lastkraftwagen überschreiten die bisher geltende Längenbegrenzung von 18,75 m meist deutlich und sind häufig über 25 Meter lang und bis zu 60 Tonnen schwer. Mit Ausnahmegenehmigung können die Road-Trains bereits seit 2005 auf deutschen Autobahnen bewegt werden, wenn der Fahrer mindestens 5 Jahre Fahrpraxis vorweisen konnte sowie bisher unfall- und punktefrei unterwegs war. Diese Voraussetzungen entfallen nun. Die Neuregelung gilt allerdings nicht in Berlin und im Saarland.

Roadtrains, Gigaliner oder EuroCombi können Ihnen nun auch vermehrt auf deutschen Autobahnen begegnen.

Bild: Michael Theis @flickr.com (CC BY-ND 2.0)

Neue Schadstoffnorm für Mofas und Motorräder

Mit dem neuen Jahr haben sich auch die Abgasnormen für alle neu zugelassene Motorräder und Mofas verschärft. Statt der Euro-3-Norm, ist nun die Schadstoffnorm Euro-4 verpflichtend. Sie fordert eine Halbierung des CO-Ausstoßen und auch die Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe sinken deutlich. Darüber hinaus sind erstmals Grenzwerte für den Ausstoß von Feinstaub verpflichtend und die Lautstärke der Maschinen wird auch maximal 80 dB(A) begrenzt. Relevant ist die Neuerung nur für neue Motorräder, denn es gilt Bestandsschutz, doch voraussichtlich werden die Kosten für die Zweiräder entsprechend steigen.

Aus für Kältemittel R134a

Der Fluorkohlenwasserstoff 1,1,1,2-Tetrafluorethan, besser bekannt unter dem Handelsnamen R-134a, darf ab jetzt nicht mehr in Klimaanlagen von Neufahrzeugen als Kältemittel eingesetzt werden, außer wenn die Typengenehmigung bis Ende 2010 erteilt wurde. Mit der Regelung wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die als Kältemittel Kohlendioxid, Ammoniak, Propan oder 2,3,3,3-Tetrafluorpropen (R1234yf) vorsieht. Diese Mittel weisen deutlich weniger Treibhauspotential auf und sollen damit einen Beitrag zur Reduzierung der Erderwärmung leisten.

Bei Quads zählt jetzt die Geschwindigkeit

Quads und andere sogenannte All Terrain Vehicles waren bisher auf 15 Kilowattstunden begrenzt. Die Leistung reicht jedoch aus, um die leichten und wendigen Gefährte auf bedrohliche Geschwindigkeiten zu beschleunigen. Der Gesetzgeber legt daher nun fest, dass Quads nicht schneller als 90 km/h sein dürfen und ändert damit seine Regelungsgrundlage.

Steigende Gebühren

Dass alles immer teurer wird, ist eine Binsenweisheit, doch auch 2017 kann diesen Verdacht nicht entkräften. So steigen die Kosten für die Hauptuntersuchung, die für Pkw in Deutschland alle 2 Jahre verpflichtend ist (bei Neuwagen erstmals nach 3 Jahren) und auch die Gebühren für den Führerschein wurden angepasst. Die theoretische Prüfung kostet nunmehr 11,90 EUR bzw. 11,60 EUR am Computer. Die praktische Führerschein-Prüfung soll ebenfalls steigen: 121,38 EUR für Motorräder und 91,50 EUR für Pkw.

Seit 2017 dürfen Quads nur noch 90 km/h schnell sein.

Bild: Funky Dooby @flickr.com (CC BY 2.0)

E-Bikes und Fahrradampeln

Radwege sind für Fahrradfahrer gedacht, allerdings werfen E-Bikes und Pedelecs die Frage auf, ob es sich noch um Fahrräder handelt. Der Gesetzgeber legt nun fest, dass Fahrradwege mit dem Zusatzschild "E-Bikes frei" auch von Elektrorädern genutzt werden dürfen, wenn sie maximal 25 Kilometer pro Stunde schnell sind. Schneller Pedelecs müssen hingegen auf der Straße fahren. Für radfahrende Verkehrsteilnehmer ebenfalls relevant ist die Neuerung, nachdem sich Fahrradfahrer nun nicht mehr an Fußgängerampeln orientieren dürfen, wenn es keine eigene Radfahrampel gibt. Es gilt somit die Ampelschaltung für den normalen Fahrverkehr und bei Rotlichtverstößen drohen entsprechende Verwarngelder und Punkte.

Gehwegradeln für Eltern

Fährt ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg, darf es nun von einer Aufsichtsperson von mindestens 16 Jahren auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleitet werden. Die Regelung gilt für alle Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, die auf dem Gehweg fahren dürfen. Kinder bis 8 Jahre müssen dies sogar.

Mehr Tempo-30-Zonen

Bereiche mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung waren bisher nur zulässig, wenn es sich um nachweisliche Unfallschwerpunkte handelte. Diese Einschränkung ist mit Beginn des Jahres 2017 gefallen. Tempo-30-Zonen sind damit nicht nur an Schulen, Kindergärten oder Altersheimen denkbar, sondern können nun schneller überall eingerichtet werden.

Verwarnung bei ungesicherten Rollstühlen

Rollstuhlfahrer sind nun verpflichtet, ihre Rollstühle und sich selbst während der Fahrt zu sichern. Wer z.B. in der Bahn kein entsprechendes Rückhaltesystem nutzt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro.

Geplante Änderungen

Das neue Jahr wird voraussichtlich weitere Änderungen bringen, die noch nicht in Kraft getreten aber politisch geplant sind. Demnach soll das Benutzen von Handys, Tablets oder E-Book-Readern während der Fahrt mit 100 Euro Bußgeld geahndet werden. Auch Schaulustige bei Unfällen sollen zukünftig zur Verantwortung gezogen werden, wenn Sie die Einsatzkräfte behindern oder Persönlichkeitsrechte von Verletzten oder Verstorbenen durch das Verbreiten von Videoaufnahmen verletzen.

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